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Brandenburg an der Havel.

Hier ist das kommunal-politische Geschehen noch weitgehend unbeobachtet von den überregionalen Medien. Darunter leidet insbesondere die Transparenz der demokratisch gewählten VertreterInnen.

Kritische Nachfragen von WählerInnen werden sogar als Anmassung von vielen Gewählten wahrgenommen. In den meisten Fällen gar nicht beantwortet.

Als Folge der teilweise sehr eigenen Interpretation und Vorstellung von Demokratie und Transparenz  gewählter VertreterInnen gerät die Demokratie in eine Schieflage, in der politkriminelle Kräfte mittlerweile sogar als Landtagspräsident, in Kommunen in weitere Verantwortlichkeiten gerückt sind.

Diese Vorgänge mit etwas Licht versehen und in das Land hinaustragen ist Aufgabe gemäss dem

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

§ 1
Freiheit der Presse

(1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates.

§ 2
Zulassungsfreiheit

(1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3
öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.

Team

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Aaron Boldt

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